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Angaben-Nachweis / Rückwaren


Abfertigungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Rückwaren. Allgemeine Informationen * zum Abfertigungsverfahren sind unter dem Thema "Überführung in den freien Verkehr" * oder bei den Rückwarendargestellt. Für den Nachweis der Rückwareneigenschaft sind bei der Wareneinfuhr bestimmte Unterlagen vorzulegen, die der Zollstelle gleichzeitig als Beweis dafür dienen, dass es sich bei der Wiedereinfuhr um die nämliche Ware handelt wie bei der Ausfuhr seinerzeit (Artikel 848 ZK-DVO). Zwei Fälle kommen im Allgemeinen in Betracht:   1. Neben der Zollanmeldung, in der durch entsprechende Codierung im Einheitspapier (Feld 37 - 1. Unterfeld - hier grundsätzlich: 4010) die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt und gleichzeitig der erforderliche Antrag auf Rückwarenanerkennung vom Anmelder gestellt wird, ist der Ausfuhrbeleg erforderlich. Dies kann erfolgen durch die Ausfuhranmeldung oder durch das Auskunftsblatt INF3 für Rückwaren - Vordruck 0329 - (Artikel 847 i.V.m. 850 ZK-DVO) oder durch andere Beweisunterlagen wie z.B. Ausgangsrechnung, Schriftverkehr und Prospekte.      Außerdem hat der Beteiligte die Umstände darzulegen, aus denen sich die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit ergeben. Dies kann im Feld 44 des Einheitspapiers oder alternativ mit dem Vordruck Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft (Vordruck 0328) erfolgen.   2.      Die Waren können auch mit einem in der Gemeinschaft ausgestellten Carnet ATA eingeführt werden. In diesem Falle können sie auch dann noch als Rückwaren eingeführt werden, wenn die Gültigkeitsdauer des Carnets bereits verstrichen ist.Zu beachten ist, dass die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen bei der Wareneinfuhr auch bei Rückwaren einzuhalten sind.


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26.08.2006

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