Ursprungszeugnisse und Bescheinigung von HandelsrechnungenDie Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind. Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert; sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.Die IHK stützt sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und bei der Bescheinigung von Exportrechnungen auf * § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956, wonach den IHKs die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen obliegt, * die internationale Anerkennung der IHKs als zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigte Stellen, als die sie in Ausführung des internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923 von der Reichsregierung dem Sekretariat des Völkerbundes benannt wurden, und * das am 1. Dezember 1994 von der Vollversammlung der IHK beschlossene Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen.