Tätigkeiten bei der AusfuhrzollstelleDie Ausfuhrwaren sind der Zollstelle zu gestellen, in deren Bezirk sie zur Ausfuhr verladen werden sollen (Ausfuhrzollstelle). Durch Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke wird die Ausfuhrsendung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt.AusfuhrzollstelleDie Ausfuhrzollstelle ist für die Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Ausfuhrzollstelle richtet sich nach dem Verladeort der Waren. Als Verladeort gilt grundsätzlich * bei Erzeugnissen, die in Containern ausgeführten werden, der Ort, an dem die Erzeugnisse in die Container verladen werden und * bei Erzeugnissen, die in loser Schüttung, Säcken, Kartons, Kisten, Flaschen usw. ausgeführt und nicht in Container verladen werden, der Ort, an dem das Transportmittel beladen wird, in dem die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.VoranmeldungDer Ausführer hat die zuständige Ausfuhrzollstelle mindestens 24 Stunden vor Beginn der Verladung schriftlich von der beabsichtigten Ausfuhr zu unterrichten. In der Voranmeldung sind mindestens folgende Angaben zu machen: * Ort der Verladung, * voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Verladung, * Warenart und Warennummer sowie * voraussichtliche Warenmenge.Die Angabe konkreter Gewichte ist in diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich. Ausnahmen von dieser 24-Stunden-Frist können von der Zollstelle zugelassen werden.