Ergänzende Zollanmeldung beim VAVDie ergänzende Anmeldung, zu deren Abgabe der Anmelder verpflichtet ist, bildet mit der vereinfachten Zollanmeldung eine untrennbare rechtliche Einheit.Bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist hierfür der Verbundvordruck 0512 der Abrechnungszollstelle zur Ermittlung der Einfuhrabgaben vorzulegen. Darüber hinaus werden ggf. die folgenden Unterlagen benötigt: * zur Abgabenerhebung das Ergänzungsblatt (Vordruck 0516), * das Zusatzblatt Zollwert (Vordruck 0474) sowie * die Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern (Vordruck 0467).Die in der ursprünglichen, vereinfachten Anmeldung vermerkten Angaben sind, unter Berücksichtigung der von der Abfertigungszollstelle festgestellten Abweichungen, in die ergänzende Zollanmeldung zu übernehmen und um die fehlenden Angaben und Unterlagen zu vervollständigen. Handelte es sich z.B. um vorläufige Angaben hinsichtlich des Zollwertes, und ist dieser aufgrund nachgereichter Rechnungen abweichend, so ist diese Angabe zu korrigieren.