Grundlagen Übereinkommen vom 20. Mai 1987zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island,dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der TschechischenRepublik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarnund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsamesVersandverfahrenBeschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA«gemeinsames Versandverfahren»Zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsamesVersandverfahrenAngenommen am 20. Dezember 2000Inkrafttreten für die Schweiz: 20. Dezember 2000Der Gemischte Ausschuss,gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871über ein gemeinsames Ver-sandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c),in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Das gemeinsame Versandverfahren dient in erster Linie dazu, den Warenverkehrzwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Einfachere und klarere Vorschriftenüber das gemeinsame Versandverfahren nützen sowohl den Beteiligten als auch denZollbehörden.(2) Die in den letzten Jahren aufgetretenen Probleme bei den Versandverfahren ha-ben den Haushalten der Vertragsparteien erhebliche Einnahmenverluste verursachtund eine Bedrohung für die europäischen Wirtschaftsbeteiligten dargestellt.(3) Die Versandverfahren sollten daher modernisiert werden, um besser auf die Be-dürfnisse der Wirtschaftsbeteiligten eingehen und gleichzeitig die öffentlichen Inter-essen der Vertragsparteien wirksamer schützen zu können.(4) Es sollte klar zwischen einem für alle Beteiligten geltenden Regelverfahren undden Vereinfachungen unterschieden werden, die nur für diejenigen Beteiligten gel-ten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zu diesem Zweck muss ein ausgewo-gener Ansatz verfolgt werden, bei dem die Risiken angemessen zu berücksichtigensind, um zuverlässige Beteiligte bevorzugt behandeln und ihnen im Rahmen einer