Das Ursprungszeugnis (UZ) (Englisch: Certificate of Origin) weist das Ursprungsland von Waren nach. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs zum Beispiel erforderlich für die Kontrolle der Warenströme, die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen, die Überwachung von Importbeschränkungen oder zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen. In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies laut Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreibt. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es ist das in der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebene und durch das Bundesfinanzministerium genehmigte Formular (Original, roter Antrag, gelbe Durchschrift) zu verwenden. Formblätter für Ursprungszeugnisse sind bei der IHK oder den einschlägigen Formular-Verlagen erhältlich. Der Vordruck muss unter Beachtung der Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags vollständig ausgefüllt werden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig. Leerräume sind zu entwerten.Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Kenn-Nummer – Seriennummer des Formblattes. Bei Verwendung der gelben Durchschriften ist die Kenn-Nummer in dem Leerfeld unter der im Original eingedruckten Kenn-Nummer im Durchschreibeverfahren zu wiederholen. Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird, Fotokopien des Original-UZs sind nicht zulässig