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Generalized System of Preferences


Präferenzielle Handelsabkommen der EU mit Entwicklungsländern1. Außenhandels- und Entwicklungspolitik der EUDie Europäische Union (EU) besitzt in der Außenhandelspolitik gemäß Art. 131-134 EGV die alleinige Zuständigkeit[1]. Die Kompetenz der EU im Bereich der Handelspolitik erstreckt sich nicht nur auf den Handel mit Waren, sondern laut Art. 133 Abs. V EGV auch auf „den Abschluss von Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen und Handelsaspekte des geistigen Eigentums“, soweit der EGV dies vorsieht.    Die europäische Entwicklungszusammenarbeit, „die eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedsstaaten darstellt“, ist hingegen ein Politikbereich, in dem sowohl die EU-Mitgliedsstaaten als auch die EU Handlungskompetenzen besitzen (Art. 177-181a EGV). Vor allem aufgrund der europäischen Kolonialvergangenheit bestehen enge Verbindungen zu vielen Entwicklungsländern. Durch präferenzielle Handelsabkommen versucht die EU, den Entwicklungsländern den Marktzutritt zu erleichtern.   Im Folgenden sollen die Außenhandelsbeziehungen der EU mit den Entwicklungsländern betrachtet werden. Von Interesse sind die Lomé- und Cotonou-Abkommen[2], das „Generalized System of Preferences“ (Allgemeines Präferenzsystem) der EU, und die von EU-Handelskommissar Pascal Lamy im Jahre 2000 angestoßene „Everything-But-Arms“-Initiative.


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26.08.2006

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