Langzeit-Lieferantenerklärungen hingegen stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben. Sie dürfen längstens für einen Lieferzeitraum von einem Jahr ausgestellt werden, wobei der Beginn dieses Zeitraums nicht vom Ausstellungsdatum der Erklärung abhängig ist. Voraussetzung für die Abgabe einer solchen Erklärung ist, dass die Eigenschaft der Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln über einen längeren Zeitraum hinweg konstant bleibt.Langzeit-Lieferantenerklärungen mit einem Zusatz zum vorgeschriebenen Wortlaut, der die Aussage der Erklärung durch Verweis auf spätere Einzeldokumente (Lieferscheine, Rechnungen u.a.) einschränkt, werden nicht anerkannt. Ein Verweis auf eine Anlage zur Langzeit-Lieferantenerklärung, die eine Warenaufstellung enthält, ist jedoch möglich.