Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft bescheinigen dem Empfänger keine bereits bestehende Ursprungseigenschaft der Waren, sondern enthalten lediglich Angaben zu den Teilen oder Vormaterialien, die in den gelieferten Waren enthalten sind und im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der Gemeinschaft gelten. Diese Angaben sind für den Empfänger immer dann von Bedeutung, wenn die von ihm an den betreffenden Waren noch vorzunehmenden Be- oder Verarbeitungen für sich genommen nicht ausreichen, um den Ursprung in der Gemeinschaft zu begründen. Gegebenenfalls wird der Ursprung durch die Summe der von seinem Lieferanten und von ihm vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen erlangt. Angaben zur HS-Position und zum Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen nur enthalten sein, wenn diese zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ausfuhrware benötigt werden.