Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bescheinigen dem Empfänger die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne einer konkreten, von der Gemeinschaft unterhaltenen Präferenzregelung. Neben dem tatsächlichen Ursprung der Waren muss daher in der Erklärung immer auch die Präferenzregelung angegeben werden, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Es können auch mehrere Präferenzregelungen angegeben werden, wenn deren Ursprungskriterien erfüllt sind. Zur Bezeichnung der Präferenzregelungen dürfen Kurzbezeichnungen verwendet werden, die den internationalen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge oder dem ISO-Alpha-2-Code (Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 vom 13. Dezember 2006) entsprechen.