Bei Beteiligung von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ist die einzige europäische Bewilligung für denEinführer nach dem derzeit gültigen Zollkodex die einzige Möglichkeit, die Waren, die in denzollrechtlich freien Verkehr überzuführen sind, zentral abfertigen zu lassen. Diese Regelung ist nachArtikel 76 ZK und – sofern die erforderlichen Einrichtungen für den Informationsaustausch vorhandensind – auch nach Artikel 201 Absatz 3 ZK-DVO zulässig, wobei letzterer die Gestellung der Waren aneinem „von ihr [der Zollstelle] bezeichneten Ort“ ermöglicht, also an einem anderen Ort als derZollstelle, an der die Anmeldung abgegeben wurde.Die genauen Vereinbarungen für den erforderlichen Informationsaustausch zwischen der Zollstelle, diefür den Niederlassungsort des Beteiligten zuständig ist und zwischen der Zollstelle, an der die Warengestellt werden, und die die Annahme der Zollanmeldungen sowie die Kontrolle und Überlassung derWaren betreffen, werden gegenwärtig von den beteiligten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Allgemeinenermöglicht die einzige europäische Bewilligung die Überlassung der Waren an einer anderen Stelle alsder, an der die Zollanmeldung abgegeben wurde, und zwar im Anschreibeverfahren oder bei dervereinfachten Anmeldung, sofern diese bewilligt wurde.