BESCHLUSS Nr. 3/97 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 23. Juli 1997 über die Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und seiner Anlagen II und III sowie über die Aufhebung des Zusatzprotokolls ES-PT (97/585/EG)DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a) und c),in Erwägung nachstehender Gründe:Artikel 28 der Anlage I des Übereinkommens wurde mit dem Beschluß Nr. 1/91 des Gemischten Ausschusses (2) geändert; aufgrund dieser Änderung ist Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d) des Übereinkommens hinfällig; daher empfiehlt es sich, Artikel 15 entsprechend zu ändern. Es müssen bestimmte, infolge von vorangegangenen Änderungen des Übereinkommens unrichtig gewordene Verweise in dem Übereinkommen und in seiner Anlage III geändert werden.Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die verschiedenen Sprachfassungen der Artikel 33 und 39 der Anlage II des Übereinkommens (3) sowie der Bürgschaftsurkunde für die Einzelsicherheit zu ändern. Ferner ist jeder Hinweis auf die nicht mehr bestehende Abschöpfung zu streichen.Gemäß den Artikeln 76 und 91 der Anlage II des Übereinkommens sind die im Eisenbahnverkehr oder mit Großbehältern durchgeführten Beförderungen im T1- oder T2-Verfahren durch einen Aufkleber mit Piktogramm zu kennzeichnen; diese Förmlichkeit kann dadurch erleichtert werden, daß auch das Anbringen eines Stempelabdrucks mit diesem Piktogramm zugelassen wird.Das Zusatzprotokoll ES-PT zu dem Übereinkommen legt die besonderen Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft fest; außerdem beziehen sich auch einige Bestimmungen der Anlage II auf Vordrucke, Anmeldungen und Versandpapiere, die im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und den beiden genannten Staaten zu verwenden sind. Da der Übergangszeitraum im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien sowie Portugal nunmehr beendet ist, kann das genannte Zusatzprotokoll aufgehoben und können die erwähnten Bestimmungen gestrichen oder geändert werden -