Unvollständige AusfuhranmeldungDie Anwendung der Verfahrensvereinfachung mit einer unvollständigen Zollanmeldung ermöglicht es dem Ausführer bei seiner Ausfuhrzollstelle zunächst nur eine Anmeldung abzugeben, bei der entweder gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen.Bewilligung, AnwendungDieses Verfahren bedarf keiner Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt. Die Vorlage einer Ausfuhranmeldung und deren Annahme durch die Zollstelle dient als Antragstellung bzw. Bewilligung im konkreten Einzelfall. Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung darf jedoch nur in begründeten Fällen angewandt werden. Begründete Fälle liegen vor, wenn: * die Lieferung durch Subunternehmer erfolgt, * der Ausführer darlegen kann, dass die Abgabe einer vollständigen Anmeldung mit allen Angaben bzw. Unterlagen noch nicht möglich ist oder * die Sendung auch von anderen Lieferanten beigestellte Komponenten erfasst.Das Verfahren der unvollständigen Anmeldung wird vor allem bei der Lieferung durch Subunternehmer genutzt. Als Subunternehmer kommt z.B. eine Person in Betracht, bei der der Ausführer die noch auszuführende Ware zunächst beschafft und von ihr direkt aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft exportieren lässt. Dieser Subunternehmer wird in der Regel nicht über alle für die Ausfuhr erforderlichen Daten (z.B. Lieferbedingung oder Warenwert) verfügen und kann daher lediglich eine unvollständige Anmeldung abgeben.