Vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV)Das VAV entspricht im Wesentlichen dem Verfahren der unvollständigen Zollanmeldung (UZA). Es unterscheidet sich insbesondere dadurch, dass die ergänzende Anmeldung nicht einzeln für jede unvollständige Anmeldung nachgereicht werden muss. Vielmehr werden die während eines festgelegten Zeitraums eingeführten Waren in einer ergänzenden Zollanmeldung zusammengefasst. Das VAV bedarf der vorherigen Bewilligung.Die Überführung in das betreffende Zollverfahren erfolgt durch die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung. Dafür kommen bei der schriftlichen Zollanmeldung in Betracht: