Fiskalvertretung für ausländische Unternehmen in DeutschlandZum 1. Mai 2004 hat sich die EU von 15 auf 25 Mitgliedsstaaten vergrößert. Das bedeutet für denAußenhandel, dass der Anteil des Warenverkehrs in die EU-Staaten zunimmt. Für Unternehmen inDrittstaaten (zum Beispiel in Südamerika) kann es für Wareneinfuhren in EU-Staaten außerhalbDeutschlands unter bestimmten Voraussetzungen vorteilhaft sein, sich für Umsatzsteuerzwecke inDeutschland durch einen sogenannten Fiskalvertreter steuerlich vertreten zu lassen. Diese Regelungbesteht in Deutschland seit 1997. Dadurch ersparen sich Unternehmen, die über keine Niederlassungin Deutschland verfügen, den administrativen Aufwand einer eigenen steuerlichen Registrierung inDeutschland und die damit verbundenen Erklärungspflichten. Der Einsatz eines Fiskalvertreters ist inDeutschland im Gegensatz zu anderen EU-Ländern freiwillig. Ein ausländisches Unternehmen kannsich also entweder in Deutschland durch einen Fiskalvertreter umsatzsteuerlich vertreten lassen odersich hier für umsatzsteuerrechtliche Zwecke selbst registrieren und die in Deutschland durch die Wa-reneinfuhr entstehenden steuerlichen Pflichten selbst erfüllen