Informationsbörse für private Hilfsorganisationen mit Schwerpunkt Ost- und Südosteuropa. Auswärtiges Amt Stand: 01. November 2001: Arbeitsstab Humanitäre Hilfe -ohne Gewähr. Tel.: 01888-174487 Ergänzungen u. Hinweise werden gerne entgegengenommen.
1. Transport in der Bundesrepublik Deutschland
1.1 Güterkraftverkehrsgesetz
Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern ist von den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 GüKG).
Hilfsgütertransporte können lt. Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Sonn-und Feiertagsfahrverbot ausgenommen werden. Eine Ausnahmegenehmigung wird auf Antrag von den Straßenverkehrsbehörden (§ 46 StVO) erteilt. Ausländischen Fahrzeugen mit Hilfsgütern nach Satz 1 für die Staaten der GUS oder für die baltischen Staaten wird die Durchfahrt durch Deutschland auch genehmigungsfrei gestattet, wenn substantiiert der humanitäre Charakter der Beförderung anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird.
1.2. Umsatzsteuerbefreiung
Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Hilfsgütern in die Staaten der GUS gilt:
Unentgeltliche Lieferungen von Hilfsgütern unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Der Transport der Hilfsgüter ist als grenzüberschreitende Güterbeförderung von der Umsatzsteuer gem. § 4 Nr. 3a UStG befreit.
Bei der Lieferung von Hilfsgütern durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, kann die auf dem Einkauf der Hilfsgüter lastende Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 4a UStG vergütet werden. Erforderlichist dazu insbesondere die Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken. Weitere Informationen sind bei den örtlichen Finanzämtern zu erfragen.
Transporthinweise für humanitäre Hilfslieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland in die Russische Föderation,
die übrigen Staaten der GUS und die baltischen Staaten