Tipps zu Unfallrecht im Ausland von HoGaTourS GmbH. Allgemeine Tipps: Der Unfall im Ausland - die Horrorvision schlechthin - verliert einen Teil seiner Schrecken, wenn der Autofahrer einige einfache Regeln beachtet. Ganz wichtig: Am besten immer die Polizei hinzuziehen, es sei denn, es handelt sich um eine Bagatelle. Steht die Schadenshöhe allerdings im Zweifel, sollte man auf Nummer Sicher gehen und in jeden Fall die Polizei hinzuziehen.
Dies gilt ebenfalls für Länder, in denen die Polizei üblicherweise bei Unfällen auch nach einer Benachrichtigung grundsätzlich nicht kommt. Oftmals hilft hier der Hinweis, daß auch Personenschäden nicht auszuschließen sind. Dann kommt die Polizei in der Regel doch.
Andernfalls sollten die Beteiligten ihre mitgeführte Urlaubskamera zur Hand nehmen und den Unfallort einschließlich aller Unfallspuren und -schäden fotografieren. Vorsicht: In manchen Ländern werden die Beteiligten ganz schön für angebliche Schäden an Bäumen oder Leitplanken zur Kasse gebeten. Hier ist es wichtig, anhand von Fotos den Nachweis führen zu können, daß bestimmte Schäden eben nicht durch den Unfall verursacht wurden. Einfach deshalb, weil sie auf dem Foto schlicht noch nicht zu sehen sind. Den Unfallgegner bitten, sich zu seinem Auto zu stellen, damit hinterher notfalls auch bewiesen werden kann, daß Schaden, Unfall, Unfallort und Unfallgegner zusammengehören.
Schließlich ist dann gemeinsam mit dem Unfallgegner - sollte sie bisher nicht erschienen sein - die Polizei aufzusuchen. Sind die Autos nicht mehr fahrbereit, dürfen sie nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden. Nicht nur, weil sonst die Versuchung für Diebe zu groß wäre, sondern auch, weil möglicherweise ein zufällig vorbeikommender Polizist an eine gemeinschaftliche Unfallflucht glauben könnte. Eine Beschlagnahme des Autos könnte die Folge sein und viel Beweis- und Erklärungsaufwand wäre nötig, es wieder loszueisen.
Bei der Polizei angelangt, sollten die Reisenden unbedingt darauf drängen, mit einem Beamten zur Unfallstelle zurückzufahren. Ansonsten wäre der Polizist nur ein Zeuge vom "Hörensagen", und von einer häufig geforderten "polizeilichen Unfallaufnahme" kann erst gar nicht gesprochen werden. Ein Grund mehr für einen ausländischen Versicherer, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen.
Keine länderspezifischen Besonderheiten gelten im Ausland, wenn zwei Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland einen gemeinsamen Unfall erleiden. Dann gilt nicht das sogenannte Tatort-Recht, also das ausländische Recht am Unfallort, sondern das deutsche Recht. Erfreulich ist, daß in praktisch allen europäischen Urlaubsländern auch dann Versicherungsschutz besteht, wenn der Schädiger nicht versichert ist. Der Autofahrer wendet sich in so einem Fall an den jeweiligen sogenannten "Garantiefonds zur Verkehrsopferhilfe", den es in den einzelnen Staaten gibt. Die Adresse läßt sich am einfachsten über ein beliebiges Versicherungs- unternehmen im Urlaubsland herausbekommen.