Factoring allgemeinFactoring - Definition und Begriffserklärungen - BeteiligteUnter Factoring wird im folgenden der laufende Ankauf von kurzfristigen, zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen aufgrund längerfristiger Vereinbarungen sowie deren Verwaltung (Debitorenbuchführung, Mahn-, Inkassowesen) verstanden. Diese Definition weist bereits auf den entscheidenden Punkt hin: Factoring ist ein Kaufgeschäft und kein Kreditgeschäft. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich demnach in den Paragraphen 433, 437 und 438 BGB nebst 398 BGB und den Paragraphen 18 und 19 KWG. Die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes sind nur für Factoringgesellschaften relevant, die einen Bankstatus haben. Grundlage der Beziehung zwischen den Factoringgesellschaften und dem Kunden ist der auf der vorgenannten Basis geschlossene Factoring-Vertrag. Der Anschlusskunde verpflichtet sich, seine Forderungen zum Kauf anzubieten und zur Erfüllung an den Factor abzutreten. Der Factor verpflichtet sich, das Angebot anzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Dieser Wechsel zwischen Angebots- und Ankaufspflicht charakterisiert Factoring als Kaufgeschäft. Gegen diese kaufrechtliche Einordnung spricht nicht, dass es sich in wirtschaftlicher Hinsicht um ein Finanzierungsgeschäft handelt, also um Kapitalüberlassung auf Zeit. Charakteristisch bei echtem Factoring ist, dass das Factoringgesellschaft (Factor) Finanzierung, Ausfallrisiko, i.d.R. Führung der Debitorenkonten einschließlich Inkasso und Mahnwesen übernimmt und die Forderung grundsätzlich offen abgetreten wird. Der Forderungsverkäufer wird auch Anschlusskunde, Anschlussfirma, Klient, Zedent oder Anwender genannt. Der Forderungskäufer ist der Factor, gelegentlich auch Zessionar bezeichnet. Der Schuldner wird Kunde, Auftraggeber, Debitor oder Drittschuldner genannt. Das unechte Factoring ist dadurch gekennzeichnet, dass das Risiko des Ausfalls der erworbenen Forderungen (= Delkredererisiko) beim Anschlusskunden verbleibt. Der Anschlusskunde haftet allerdings gem. § 437 BGB weiter für den rechtlichen Bestand der Forderung (= Veritätshaftung)Beteiligte bei FactoringAn jedem Factoringgeschäft sind mindestens drei Partner beteiligt. Factoringgesellschaft, Anschlusskunde der Factoringgesellschaft (Forderungsverkäufer) und der Abnehmer (Debitor)Die Wahl des Factors in DeutschlandIn Deutschland gibt es derzeit über 120 Factoringgesellschaften. Der größte Teil des Factoringumsatzes in Deutschland wird von den Gesellschaften getragen, die in den zwei in Deutschland tätigen Factoringverbänden zusammengeschlossen sind. Auf Grund der Vielzahl der Factoringgesellschaften in Deutschland mit den jeweils unterschiedlichsten Ansätzen nach Branchen, Umsatzgrößen etc. ergibt sich nach unseren heutigen Erkenntnissen, weit über 100 verschiedene Angebotsalternativen, unter denen der Anschlusskunde rein "theoretisch" auswählen könnte. Factoring-Verbindungen sind nicht nur aus der Sicht des Factors auf längere Dauer angelegt. Auch der Anschlusskunde, der nicht nur sein Finanzierungskonzept, sondern auch die Organisation des administrativen Bereiches seines Unternehmens auf die Kooperation ausgerichtet hat, geht eine Verbindung ein, aus der er sich nur schwer wieder lösen kann. Der Anschlusskunde steht vor dem schwierigen Problem des Vergleichs der Preise und Leistungen. Die Factoringgesellschaft, die das auf den ersten Blick als besonders günstig erscheinenden Angebot abgegeben hat, kann nach sich bei sorgfältiger Prüfung des vorliegenden Angebotes im Hinblick auf die individuellen Voraussetzungen des Anschlusskunden, als das durchaus teuerste erweisen.