Kassel – Das Bundessozialgericht hat Sonderfälle festgelegt, in denen “Hartz IV”-Empfänger Anspruch auf Kostenerstattung eines Umzugsunternehmens haben.
Geklagt hatte ein 68-jähriger Mann, dem das Jobcenter nahegelegt hatte, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen, da die derzeitge Bleibe die Vorgabe um 800 Euro überschritt.
Das Bundessozialgericht sah bei Alter, Behinderung und wenn kleine Kinder mit umziehen müssen Unterstützungsbedarf seitens der Behörde. Wenn diese dann auch einen Umzug einfordere, wie beispielsweise um eine neue Arbeitsstelle anzutreten, könne auch ein höherer Anspruch geltend gemacht werden.
Im Falle des Klägers räumte das Gericht ein, dass ein Umzug in den Heimatort der Kinder und die damit verbundenen Mehrkosten nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Daher seien Kosten bis zur “Höhe der Angemessenheit” akzeptabel. Um eine Betrag zu errechnen, müsse ein selbstorganisierter Umzug herangezogen werden, mit dem Kauf von Kartons, einem Leihwagen und unter Umständen Inanspruchnahme der Hilfe von studentischen Hilskräften. Das Sozialgericht in Braunschweig war nach ähnlichen Kriterien auf einen Betrag von 951,25 Euro gekommen. Die ursprüngliche Rechnung belief sich auf 3705,10 Euro.
Team Fachzeitung
Mainstr. 85
41469 Neuss